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Der kürzere Prozess

Der durch das Motu Proprio „Mitis Iudex Dominus Iesus“ von Papst Franziskus vom 15.08.2015 neben dem Urkundenverfahren  in die Prozessordnung aufgenommene alternativ mögliche kürzere Prozess fordert die Diözesanbischöfe auf, in ihren Zuständigkeitsbereichen als Richter tätig zu sein. Folgende Voraussetzungen müssen nach can. 1683 CIC jedoch erfüllt sein:

  1. der Antrag zum kürzeren Prozess muss von beiden Ehegatten oder von einem der beiden bei Zustimmung des anderen vorgelegt sein;
  2. sachliche oder persönliche Umstände müssen gegeben sein, die von Zeugnissen und Beweismitteln gestützt werden, welche eine genauere Untersuchung oder Neuforschung nicht erfordern und die Nichtigkeit offenkundig machen.