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Inkonsummationsverfahren (Nichtvollzugsverfahren)

Das Inkonsummationsverfahren ist in den cann. 1697 CIC, 1698 CIC, 1699 CIC, 1700 CIC, 1701 CIC, 1702 CIC, 1703 CIC, 1704 CIC, 1705 CIC,1706 CIC und in Spezialnormen der Sakramentenkongregation vom 20. Dezember 1986 geregelt.

Die Bitte um Auflösung einer Ehe wegen Nichtvollzugs können entweder beide Partner oder auch nur einer von ihnen stellen, Letzteres selbst dann, wenn der andere Gatte nicht einverstanden ist. Zuständig für die Annahme der Bittschrift und die Durchführung der notwendigen Erhebungen ist der Diözesanbischof, in dessen Diözese der Antragsteller seinen Wohnsitz hat (Ausnahmen sind auf Antrag bei der Sakramentenkongregation hin möglich).

Im Verlauf des Verfahrens sind beide Ehepartner zu befragen. Allerdings macht die mangelnde Beteiligung eines Partners noch nicht jede Aussicht auf Gewährung der Dispens zunichte, sofern sich – wie grundsätzlich erforderlich – andere Beweise entweder durch Zeugenaussagen oder entsprechende Dokumente erheben lassen. Das Verfahren wird unter Beteiligung eines Ehebandverteidigers geführt, der in einem eigenen Votum das Ergebnis der gesammelten Aussagen und Beweise würdigt.

Nach Abschluss der Erhebungen erstellt der Untersuchungsrichter einen zusammenfassenden Bericht, der zusammen mit den Akten dem Diözesanbischof vorzulegen ist. Von diesem werden die Akten einschließlich eines eigenen Gutachtens „zum wahren Sachverhalt sowohl über die Tatsache des Nichtvollzugs als auch über den gerechten Grund zur Dispenserteilung und über die Angemessenheit des Gnadenerweises“ (can. 1704 § 1 CIC) an die Sakramentenkongregation in Rom eingesandt.

Der Papst entscheidet auf der Grundlage des gesammelten Materials frei über die Gewährung der erbetenen Dispens. Durch die Dispens erhalten die Parteien das Recht, erneut kirchlich zu heiraten.

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