Urkundenverfahren
Beim Urkundenverfahren nach cann. 1688-1690 CIC handelt es sich um ein abgekürztes Gerichtsverfahren. Dieses findet Anwendung, wenn sich die Nichtigkeit der Ehe im wesentlichen durch Urkundenbeweis feststellen lässt. Das Verfahren kann bei sämtlichen trennenden Ehehindernissen angewandt werden, die sich durch Urkunden beweisen lassen, ferner, wenn urkundlich nachweisbar Erfordernisse der rechtmäßigen Eheschließungsform nicht beachtet wurden.
Eine doppelte Voraussetzung ist gefordert:
a) Das Vorliegen des Ehehindernisses muss durch eine unanfechtbare Urkunde beweisbar sein;
b) mit gleicher Eindeutigkeit muss nachgewiesen werden, dass von dem Ehehindernis, sofern es dispensabel ist, keine Dispens erteilt wurde.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, muss auch im Falle von Ehehindernissen der normale Gerichtsweg eingeschlagen werden.
Das Urkundenverfahren verläuft gegenüber dem ordentlichen Nichtigkeitsprozess mit beträchtlichen prozessrechtlichen Vereinfachungen.