Verwaltungsverfahren bei Formmangel
Die Ehenichtigkeitserklärung im Verwaltungsverfahren kommt zur Anwendung ausschließlich bei formlos geschlossenen Ehen formpflichtiger Katholiken. Dieser Tatbestand ist in der Regel dann gegeben, wenn ein solcher Katholik seine Ehe ohne die erforderliche Dispens nur standesamtlich oder in einer nicht katholischen Trauung geschlossen hat.
Hierbei handelt es sich nicht um ein Gerichtsverfahren; alle gerichtlichen Förmlichkeiten wie auch die Beiziehung des Ehebandverteidigers entfallen. Die Feststellung der Ehenichtigkeit geschieht auf dem Verwaltungsweg durch den zuständigen Ordinarius in aller Regel im Rahmen der Prüfung des Ledigenstandes bei der Vorbereitung einer neu zu schließenden Ehe. Der Pfarrer oder der mit der Ehevorbereitung Befasste hat gegebenenfalls die erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Nachzuweisen ist, dass
a) für die betreffende Eheschließung die kanonische Formpflicht bestand,
b) jedoch die Formpflicht tatsächlich nicht erfüllt wurde, also keine katholische Trauung erfolgte und bei einer Mischehe auch keine Dispens von der Formpflicht vorlag,
c) keine nachträgliche Gültigmachung der Ehe vorgenommen wurde.
Zum Nachweis dienen neue Taufzeugnisse der beiden Partner mit Ledigenvermerk; von allen Orten, an denen sie bis zur Trennung gelebt haben, pfarramtliche Bescheinigungen, dass im Traubuch keine Trauung, Dispens oder Gültigmachung eingetragen ist; eidliche Versicherungen der Beteiligten; gegebenenfalls andere Indizien.
Ergibt sich volle Gewissheit, stellt der Ordinarius oder sein Beauftragter die Nichtigkeit der Ehe durch Verwaltungsdekret fest. Bleiben Zweifel offen, ist die Sache auf den ordentlichen Gerichtsweg zu verweisen.
Für die Ehenichtigkeitserklärung im Verwaltungsverfahren ist das Bischöfliche Generalvikariat Eichstätt (Luitpoldstraße 2, 85072 Eichstätt) zuständig.