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Verfahren bei der päpstlichen Auflösung einer nichtsakramentalen Ehe kraft des Glaubensprivilegs (Privilegium-Petrinum- bzw. Privilegium-fidei-Verfahren)

Für die Anwendung des Verfahrens besteht eine gesonderte Verfahrensordnung.

Das Gesuch ist von einem der beiden Ehegatten an den Papst zu richten. Der Antragsteller, von dem – falls es sich um den ungetauften Partner handelt – in der Regel nicht verlangt wird, dass er sich taufen lässt (Ausnahme: wenn die erste Ehe unter Gewährung der Dispens vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit geschlossen war), darf nicht schuld am Ende der ersten Ehe und der künftige Ehegatte darf nicht Ursache für die Trennung der Partner gewesen sein. Das Gesuch wird normalerweise beim Diözesanbischof eingereicht und nach der erforderlichen Untersuchung an die Römische Kurie weitergeleitet.

Der Untersuchungsprozess unter Leitung des zuständigen Diözesanbischofs oder des von ihm beauftragten Einzelrichters verläuft mit Beiziehung von Ehebandverteidiger und Notar. In dieser Erhebung soll all das festgestellt werden, was zur päpstlichen Auflösung der Ehe kraft des Glaubensprivilegs gefordert ist. Im Besonderen ist hier nachzuweisen:

a) dass wenigstens einer der beiden Gatten nicht getauft ist oder dass die Ehe selbst nicht vollzogen wurde, nachdem beide Gatten die Taufe empfangen haben, sowie
b) dass, falls eine neue Ehe mit einem Nichtkatholiken beabsichtigt ist, dieser die freie Religionsausübung des katholischen Gatten und die katholische Taufe und Erziehung der Kinder zusichert.

Die Untersuchung endet nicht mit einem Urteil des Richters, sondern mit dem Votum des Bischofs, das mit dem gesamten Aktenmaterial in dreifacher Ausfertigung an den Apostolischen Stuhl zu senden ist.

Die Überprüfung der bischöflichen Erhebung durch den Apostolischen Stuhl fällt beim Glaubensprivileg in die Zuständigkeit der Kongregation für die Glaubenslehre, die dafür eine Gebühr erhebt. Die Kongregation entscheidet, unter Umständen nach Einholen weiterer Beweise, ob die Voraussetzungen für die Auflösung der Ehe gegeben sind. Dementsprechend richtet sie an den Papst die Empfehlung, die Ehe aufzulösen.

Der päpstliche Auflösungsbescheid selbst löst die Ehe auf, falls nichts anderes verfügt wird. Der Auflösungsbescheid ist beiden Partnern mitzuteilen. Ein Vermerk wird in den Taufbüchern und im Traubuch eingetragen. Ein Rechtsmittel gegen die Verweigerung der päpstlichen Auflösung steht nicht zu Gebote.

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