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Zuständigkeit

In der kirchlichen Gerichtsbarkeit gibt es mehrere Instanzen. Die Zuständigkeit des Bischöflichen Offizialats Eichstätt als Gericht erster Instanz erstreckt sich auf das eigene Diözesangebiet.

Für Ehenichtigkeitsverfahren ist, ausgenommen in dem Apostolischen Stuhl vorbehaltenen Fällen, wahlweise zuständig:

  • das Gericht des Eheschließungsorts;
  • das Gericht des Wohnsitzes oder Nebenwohnsitzes der nichtklagenden Partei;
  • das Gericht des Wohnsitzes des Klägers unter der Voraussetzung, dass beide Parteien sich im Bereich derselben Bischofskonferenz aufhalten und der Offizial des Wohnsitzes der nichtklagenden Partei, nachdem er diese angehört hat, seine Zustimmung erteilt;
  • das Gericht, in dessen Territorium tatsächlich die meisten Beweise zu erheben sind unter der Voraussetzung, dass der Offizial des Wohnsitzes der nichtklagenden Partei nach vorheriger Anfrage, ob sie Einwendungen zu erheben hat, seine Zustimmung erteilt.

Eine Berufung gegen ein Urteil des Diözesangerichts wird in der nächst höheren Instanz entschieden. Das Berufungsgericht für das Bischöfliche Offizialat Eichstätt ist das Erzbischöfliche Offizialat und Metropolitangericht Bamberg oder wahlweise der Päpstliche Gerichtshof der Rota Romana in Rom. Die Zuständigkeit in dritter und höherer Instanz liegt immer bei der Rota Romana in Rom, kann aber durch Entscheidung der Apostolischen Signatur auch an ein deutsches Gericht delegiert werden.