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Privilegium-Paulinum-Verfahren

Die Ehe, die zwei Ungetaufte eingegangen sind, wird kraft des Paulinischen Privilegs (cann. 1143-1147; 1150 CIC) zugunsten des Glaubens jenes Teiles, der die Taufe empfangen hat, dadurch gelöst, dass von diesem eine neue Ehe geschlossen wird, sofern der nicht getaufte Partner ihn verlassen hat. Das gilt, wenn der nichtgetaufte Partner mit dem Getauften nicht mehr weiter oder nicht ohne Verunehrung des Schöpfers zusammenleben will, es sei denn, der getaufte Teil hätte nach Empfang der Taufe seinem Gatten einen gerechten Grund für das Fortgehen gegeben.

Erforderlich für diesen Fall der Lösung des Ehebandes ist in der Regel folgende Untersuchung auf dem Verwaltungsweg, für die der Diözesanbischof des inzwischen getauften (oder die Taufe vor der neuen Eheschließung begehrenden) Partners zuständig ist.
Es ist nachzuweisen, dass

a) bei der Eheschließung beide Partner ungetauft waren;
b) nur einer von ihnen spätestens bis zur neuen Heirat die Taufe empfangen hat;
c) der Vorschrift über die Befragung des ungetauften Gatten Genüge getan ist, indem entweder diese

sogenannte Interpellation mit negativem Ausgang amtlich vorgenommen oder ausnahmsweise privat durchgeführt wurde, was allerdings durch Zeugen oder Dokumente zu belegen wäre, oder von der Befragung rechtmäßig durch den Diözesanbischof dispensiert wurde.

Aufgrund der vorgenannten Erhebung wird die Bescheinigung ausgestellt, dass alle Voraussetzungen des Paulinischen Privilegs erfüllt sind und somit der getaufte Gatte das Recht hat, eine neue Ehe einzugehen.

Erst mit der neuen Eheschließung des getauften Gatten, nicht schon mit der Bescheinigung, wird die frühere Ehe kraft des Paulinischen Privilegs aufgelöst. Von dieser Entscheidung ist der andere Gatte zu unterrichten, damit hier auch für ihn das Eheband entfällt.

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