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Ablauf des Ehenichtigkeitsverfahrens

Das Ehenichtigkeitsverfahren verläuft nach den Bestimmungen des kirchlichen Prozessrechts. Die wichtigsten Schritte sollen im Folgenden kurz erläutert werden.

Einer der Partner stellt den Antrag

Wer im Gewissen überzeugt ist, nicht gültig verheiratet zu sein, oder wer als Geschiedener an einer kirchlichen Wiederheirat interessiert ist, kann beim zuständigen Diözesangericht (Offizialat) ein Ehenichtigkeitsverfahren beantragen. Auch Nichtkatholiken haben dieses Recht. Der Antrag muss sich auf einen anerkannten Nichtigkeitsgrund stützen und ein Zeugenangebot enthalten. Selbstverständlich erhält auch die andere Partei die Möglichkeit, sich zur Klagebehauptung zu äußern und ihre Sichtweise des Sachverhalts darzulegen. Jede Partei hat das Recht, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen.

Der Antrag wird überprüft

Die Partner und die von ihnen benannten Zeugen (z. B. Eltern, Geschwister, Bekannte) werden einzeln unter Eid vernommen. Die protokollierten Aussagen bilden zusammen mit eventuell vorgelegten Dokumenten und Gutachten die Grundlage für die richterliche Entscheidung.

Das Kirchengericht entscheidet

Die Entscheidung wird in jedem ordentlichen Verfahren von drei Richtern gefällt. Das Urteil wird den Parteien zugestellt. Diese haben das Recht, dagegen Berufung einzulegen. Stellt ein Urteil die Nichtigkeit der Ehe fest, so wird es dem zuständigen Berufungsgericht vorgelegt, das die Entscheidung noch einmal überprüfen muss. Wird das Urteil der 1. Instanz aufgehoben, so liegt es an einem Gericht 3. Instanz, eines der zwei vorliegenden Urteile zu bestätigen.
Eine kirchliche Wiederverheiratung ist erst möglich, wenn zwei gleichlautende Gerichtsentscheidungen die Nichtigkeit der betreffenden Ehe festgestellt haben.

Klagegründe    Kosten    Zuständigkeit