Zum Inhalt springen

Auswahl möglicher Klagegründe

Eine gültige Ehe kommt unter anderem beim Vorliegen folgender Gründe nicht zustande:

  • Fehlen des hinreichenden Vernunftgebrauchs (z. B. wegen Geisteskrankheit) (can. 1095, 1° CIC)
  • Mangelnde Urteilsfähigkeit hinsichtlich der wesentlichen Rechte und Pflichten einer Ehe (z. B. wegen Beeinträchtigungen psychischer Art; wegen inneren Zwanges) (can. 1095, 2° CIC)
  • Psychisch bedingte Unfähigkeit, die Rechte und Pflichten einer Ehe auf sich zu nehmen und zu erfüllen (z. B. wegen psychischer Unreife; schwerer Persönlichkeitsstörung) (can. 1095, 3° CIC)
  • Irrtum in einer Eigenschaft des anderen Partners, die direkt und hauptsächlich angestrebt wurde (z. B. Zeugungsfähigkeit) (can. 1097; can. 1099 CIC)
  • Arglistige Täuschung (z. B. über Sterilität) (can. 1098 CIC)
  • Totalsimulation (z. B. Scheinehe) (can. 1101 CIC)
  • Partialsimulation (Teilsimulation) (can. 1101 CIC)
    - Ausschluss des Rechts auf umfassende Lebensgemeinschaft
    - Ausschluss des Wohls des anderen Gatten
    - Ausschluss der Nachkommenschaft
    - Ausschluss der Einheit (z. B. der ehelichen Treue)
    - Ausschluss der Unauflöslichkeit (z. B. durch Scheidungsvorbehalt)
  • Eheschließung unter einer Bedingung (can. 1102 CIC)
  • Eheschließung unter Furcht und Zwang (z. B. wegen Ehrfurcht vor den Eltern) (can. 1103 CIC)
  • Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form (z. B. wegen fehlender Trauungsvollmacht des Priesters oder bei nur standesamtlicher Heirat von Katholiken)
  • Ehehindernis des bestehenden Ehebands aus einer früheren Ehe (can. 1085 CIC)
  • Ehehindernis des geschlechtlichen Unvermögens (Impotenz) (can. 1084 CIC)

Auflösungsgründe können sein: