Eheverfahren
Wenn eine Ehe gescheitert ist, fragen sich die Betroffenen oft: Kann eine kirchlich geschlossene Ehe auch kirchlich geschieden werden? Kann ich noch einmal kirchlich heiraten? Zu diesen Fragen finden Sie im Folgenden erste Informationen.
Die Ehe ist ein lebenslanger Bund
Nach der Lehre des Naturrechts ist die Ehe ein Bund, durch den Mann und Frau miteinander eine Lebensgemeinschaft in Einheit und Unauflöslichkeit begründen. Sie ist auf das Wohl der Gatten und auf die Zeugung und Erziehung von Kindern hingeordnet. Die Ehe zwischen – nicht nur katholisch – Getauften wurde von Christus zur Würde eines Sakramentes erhoben. So bleibt auch die Ehe, die ein Abbild der unaufkündbaren Liebe Jesu zu seiner Kirche ist, unaufkündbar das ganze Leben lang bestehen.
Es gibt keine kirchliche Ehescheidung
Die Kirche weiß sich dem Wort Jesu verpflichtet: „Was Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen“ (Mt 19,6). Da die gültig geschlossene und vollzogene Ehe zwischen zwei Getauften als Sakrament unauflösbar ist, kann es keine kirchliche Ehescheidung geben.
Eine Ehe kann aber ungültig geschlossen worden sein
Es gibt Fälle, in denen bei der Trauung gar keine gültige Ehe zustande kam. Ein kirchliches Gericht kann daher nach sorgfältiger Prüfung zu der Feststellung gelangen, dass ein Eheband von Anfang an nicht bestanden hat. Diese Feststellung nennt man „Ehenichtigkeitserklärung“. Das dazu nötige Verfahren kann auf Antrag einer der Parteien eingeleitet werden, wenn entsprechende Gründe für eine Ungültigkeit der Ehe zu sprechen scheinen.
- Sollte sich die Nichtigkeit der Ehe aufgrund von Urkunden beweisen lassen, wird ein Urkundenverfahren durchgeführt.
- Haben formpflichtige Katholiken die Ehe nicht in der vorgeschriebenen Form geschlossen, kann diese Ehe wegen Formmangels auf dem Verwaltungsweg für nichtig erklärt werden.
Sonderfälle
Nur in bestimmten Fällen gibt es neben der Nichtigkeitserklärung einer Ehe auch die Möglichkeit der kirchlichen Eheauflösung. Eine Auflösung ist unter bestimmten Bedingungen in drei Fällen möglich, wenn nämlich die Ehe
- geschlechtlich niemals vollzogen wurde(Nichtvollzugsverfahren);
- von zwei ungetauften Partnern (Privilegium-Paulinum-Verfahren) oder
- von einem getauften und einem ungetauften Partner (Privilegium-Petrinum-Verfahren)
geschlossen wurde.